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GOZ-Steigerungsfaktor begründen: 2,3 und wann mehr geht

Der Steigerungsfaktor ist die Stellschraube, über die sich die Höhe einer privatzahnärztlichen Gebühr nach der GOZ bemisst. Er wird oft routiniert auf den Schwellenwert gesetzt — dabei steckt im Faktor sowohl Honorarpotenzial als auch das größte Beanstandungsrisiko gegenüber privaten Kostenträgern. Dieser Beitrag ordnet ein, wie der Faktor funktioniert und was eine Begründung über dem Schwellenwert tragfähig macht.

Wie sich die GOZ-Gebühr zusammensetzt

Jede GOZ-Position hat eine feste Punktzahl. Multipliziert mit dem gesetzlichen Punktwert ergibt sich der einfache Gebührensatz (Faktor 1,0). Der tatsächlich berechnete Betrag entsteht erst durch Multiplikation mit dem Steigerungsfaktor.

Der zulässige Rahmen reicht von 1,0 bis 3,5. Innerhalb dieses Rahmens ist die Gebühr nach § 5 GOZ zu bemessen — nicht frei, sondern nach den Kriterien des Einzelfalls.

Warum 2,3 der entscheidende Wert ist

Der Faktor 2,3 ist der Schwellenwert. Bis einschließlich 2,3 darf im Rahmen billigen Ermessens abgerechnet werden, ohne dass es einer gesonderten schriftlichen Begründung bedarf. Er ist als Wert für eine Leistung von durchschnittlicher Schwierigkeit und durchschnittlichem Aufwand gedacht — nicht als automatischer Standard für jede Leistung.

Oberhalb von 2,3 (bis maximal 3,5) ist eine schriftliche, nachvollziehbare und auf den Einzelfall bezogene Begründung erforderlich. Diese Begründung gehört auf die Rechnung (§ 10 GOZ) und sollte in der Dokumentation gestützt sein.

Was eine belastbare Begründung enthält

Maßstab sind die drei Bemessungskriterien aus § 5 Abs. 2 GOZ:

  • Schwierigkeit der einzelnen Leistung
  • Zeitaufwand der einzelnen Leistung
  • Umstände bei der Ausführung

Wichtig: Kriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung der GOZ-Position enthalten sind, dürfen nicht noch einmal zur Steigerung herangezogen werden — sonst wird dasselbe doppelt bewertet.

Eine tragfähige Begründung benennt konkret und einzelfallbezogen, was die Leistung vom Durchschnitt abhebt: etwa eingeschränkte Mundöffnung, stark gekrümmte oder obliterierte Wurzelkanäle, ausgeprägte Speichelflussverhältnisse oder ein konkret erhöhter Zeitaufwand mit Bezug zur Situation.

Was eine Begründung nicht trägt

Formelhafte Textbausteine ohne Bezug zum Patienten — „erhöhter Zeit- und Materialaufwand", „schwierige Verhältnisse" — gelten als nicht ausreichend und sind die häufigste Beanstandung durch private Kostenträger. Je generischer der Satz, desto angreifbarer die Position.

Wo ZahnAssist administrativ unterstützt

ZahnAssist trifft keine klinische Bewertung und legt keinen Faktor fest — die Entscheidung über Faktor und Begründung bleibt vollständig beim Behandler. Das Werkzeug hilft auf der administrativen Ebene: Es stellt die passenden GOZ-Positionen zusammen, weist darauf hin, wo ein Faktor über 2,3 eine Begründung verlangt, und bringt die dokumentierten Angaben in eine saubere, übernehmbare Form für Karteikarte und Rechnung. Welche Begründung im Einzelfall zutrifft, entscheidet die Praxis.


Stand: Juni 2026. Dieser Beitrag ist eine allgemeine administrative Orientierung und keine Rechts- oder Abrechnungsberatung. Maßgeblich sind der jeweils gültige Wortlaut der GOZ und die Prüfung im Einzelfall.

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